AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 1. Januar 2005
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden, ganz gleich ob wir Leistungen aus Kaufverträgen, Werk- oder Werklieferungsverträgen erbringen. Sie gelten ebenso für vertragliche Nebenleistungen unseres Unternehmens wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches. Sie sind ferner Vertragsgrundlage für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.2. Kollidierende Geschäftsbedingungen
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.3. Vertragsabschluss
Auf Wunsch unserer Kunden erstellen wir gerne ein schriftliches Angebot. An dieses Angebot halten wir uns 14 Tage lang nach Eingang beim Kunden gebunden.4. Zahlungsbedingungen
Unsere Angebotspreise sind Nettopreise ab Werk. Bei Rechnungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Montagekosten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gesondert zu vergüten, und zwar entweder zu fix im Auftrag festgelegten Pauschalpreisen oder ansonsten auf Nachweis (Lohn, Material und Fahrtkosten).Bei nachträglicher Änderung z.B. des Montageortes, der Art der Verlegung oder ähnlichen Bedingungen werden die dadurch evtl. entstehenden Mehrkosten auf Nachweis berechnet. Kosten für Verpackung und Versand trägt der Kunde. Wünscht der Kunde eine Frachtversicherung, schließen wir diese auf seine Kosten für ihn ab, wenn er uns hierzu schriftlich beauftragt. Werden Teillieferungen erbracht, so sind wir zu angemessenen Preiserhöhungen berechtigt, wenn sich die Grundlage unserer Preiskalkulation durch geänderte Lohn- oder Materialkosten nach Vertragsabschluß erhöht hat. Die Vergütung für unsere Leistungen ist sofort nach Erbringung – auch nach einer teilweisen Erbringung oder Teillieferung – fällig. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen sowie eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung oder Werkleistung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Werkleistung verlangen. Gegen unseren Vergütungsanspruch kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet oder zurückbehalten werden. Stornierungen können nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Im Falle einer mit uns vereinbarten Stornierung erheben wir eine Stornogebühr in Höhe von 25% des Nettokaufpreises. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Gefahrenübergang
Nach Ablauf der Bereitstellungsfrist oder mit Übergabe zum Versand geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.6. Mängelgewährleistung/Haftung
Bei Funkübertragungseinrichtungen kann für die Funkverbindung keine Haftung übernommen werden. Die Ergebnisse von Funkausleuchtungen sind nur als Anhaltspunkte anzusehen und werden nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
Besondere Eigenschaften für unsere Lieferungen sagen wir nicht zu. Eine Gewährleistung für Mängel übernehmen wir lediglich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung:
Die Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk (hier Anlagen und Systeme) beträgt grundsätzlich 24 Monate, bei Verträgen mit Unternehmen (Handelsgewerbe eines Kaufmanns) 12 Monate, wenn nicht abweichende Zeiten im Vertrag vereinbart sind, und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, wenn offensichtliche Mängel uns binnen 10 Tagen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme der Anlage, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden und an der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, sowie sie fällig sind und in angemessenem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, sind Zurückbehaltungen im übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.die Anlage bestimmungsgemäß durch den Auftragnehmer instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.Wir machen darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexen Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.Wir gewährleisten, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der Hardware.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags), Minderung (Herabsetzung des Vergütung) oder Nachbesserung. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.