AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 1. Januar 2005

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden, ganz gleich ob wir Leistungen aus Kaufverträgen, Werk- oder Werklieferungsverträgen erbringen. Sie gelten ebenso für vertragliche Nebenleistungen unseres Unternehmens wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches. Sie sind ferner Vertragsgrundlage für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Kollidierende Geschäftsbedingungen

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Vertragsabschluss

Auf Wunsch unserer Kunden erstellen wir gerne ein schriftliches Angebot. An dieses Angebot halten wir uns 14 Tage lang nach Eingang beim Kunden gebunden.

4. Zahlungsbedingungen

Unsere Angebotspreise sind Nettopreise ab Werk. Bei Rechnungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Montagekosten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gesondert zu vergüten, und zwar entweder zu fix im Auftrag festgelegten Pauschalpreisen oder ansonsten auf Nachweis (Lohn, Material und Fahrtkosten).

Bei nachträglicher Änderung z.B. des Montageortes, der Art der Verlegung oder ähnlichen Bedingungen werden die dadurch evtl. entstehenden Mehrkosten auf Nachweis berechnet. Kosten für Verpackung und Versand trägt der Kunde. Wünscht der Kunde eine Frachtversicherung, schließen wir diese auf seine Kosten für ihn ab, wenn er uns hierzu schriftlich beauftragt. Werden Teillieferungen erbracht, so sind wir zu angemessenen Preiserhöhungen berechtigt, wenn sich die Grundlage unserer Preiskalkulation durch geänderte Lohn- oder Materialkosten nach Vertragsabschluß erhöht hat. Die Vergütung für unsere Leistungen ist sofort nach Erbringung – auch nach einer teilweisen Erbringung oder Teillieferung – fällig. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen sowie eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung oder Werkleistung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Werkleistung verlangen. Gegen unseren Vergütungsanspruch kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet oder zurückbehalten werden. Stornierungen können nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Im Falle einer mit uns vereinbarten Stornierung erheben wir eine Stornogebühr in Höhe von 25% des Nettokaufpreises. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Gefahrenübergang

Nach Ablauf der Bereitstellungsfrist oder mit Übergabe zum Versand geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6. Mängelgewährleistung/Haftung

Bei Funkübertragungseinrichtungen kann für die Funkverbindung keine Haftung übernommen werden. Die Ergebnisse von Funkausleuchtungen sind nur als Anhaltspunkte anzusehen und werden nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Besondere Eigenschaften für unsere Lieferungen sagen wir nicht zu. Eine Gewährleistung für Mängel übernehmen wir lediglich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung: Die Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk (hier Anlagen und Systeme) beträgt grundsätzlich 24 Monate, bei Verträgen mit Unternehmen (Handelsgewerbe eines Kaufmanns) 12 Monate, wenn nicht abweichende Zeiten im Vertrag vereinbart sind, und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, wenn offensichtliche Mängel uns binnen 10 Tagen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme der Anlage, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden und an der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, sowie sie fällig sind und in angemessenem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, sind Zurückbehaltungen im übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.die Anlage bestimmungsgemäß durch den Auftragnehmer instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

Wir machen darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexen Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.Wir gewährleisten, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der Hardware.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags), Minderung (Herabsetzung des Vergütung) oder Nachbesserung. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und in der Form, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an der Erzeugnissen Eigentum behalten. Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis abgetreten. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-/Werk-/Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung an uns weiter übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20%, so ist der Kunde auf unser Verlangen oder das eines durch die Versicherung des Kunden beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Kunden verpflichtet. Der realisierbare Wert der Sicherheiten berechnet sich folgendermaßen:Sachen sind mit dem Kaufpreis anzusetzenForderungen sind mit 80% ihres Nominalwertes anzusetzen

8. Anträge und Genehmigungen

Anträge und Genehmigungen für Fernmeldeanlagen, insbesondere für bestimmte Leitungen und Frequenzen, sind vom Kunden selbst bei den dafür zuständigen Behörden, Netzbetreibern bzw. Koordinationsverbänden der Wirtschaft (z.B. Telekom) zu stellen bzw. zu veranlassen. Wir sind nicht dafür zuständig und können dazu nur unverbindliche Auskünfte ohne Gewähr und Haftung erteilen. Ausgenommen ist der Fall, dass uns ein gesondert vergütungspflichtiger Beratungs- und Planungsauftrag erteilt wird. Wird durch die Genehmigung (z.B. durch Auflagen etc.) zusätzlicher Arbeits-/Materialaufwand veranlasst, so sind die diesbezüglichen Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Etwaige Verzögerungen und sonstige Erschwernisse im Genehmigungsverfahren gehen nicht zu unseren Lasten und hindern nicht die Leistungserbringung und zahlungsfällige Berechnung.

9. Rechte an Unterlagen und Programmen

An technischen Planungen, Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie können zurückgefordert oder in Rechnung gestellt werden. Bei programmierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungen zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlagen in das Eigentum des Kunden über. Ohne weitere Berechnung erhält der Kunde das Recht, die Programme für vereinbarten Leistungsmerkmale auf dem vereinbarten System zu nutzen. Alle anderen Rechte an den Programmen bleiben bei uns oder dem Hersteller. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei Verkauf der Anlage mit dem Programmen verpflichtet sich der Kunde, dem Käufer unsere Anschrift schriftlich mitzuteilen.

10. Schlussbestimmung

Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt folgendes: Erfüllungsort für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Steinhilben, als Gerichtsstand wird Münsingen vereinbart. Für die vertraglichen und sonstigen Beziehungen zu unseren Kunden gilt das deutsche Recht. Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.